Haftung der Erben für Erbschaftsteuerverbindlichkeiten

Für die von einem Erben geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Beschränkung der Erbenhaftung nicht möglich. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts sind nicht auf den Nachlass beschränkt. Zwar haftet der Nachlass bis zur Erbauseinandersetzung für die Steuer der am Erbfall Beteiligten. Damit müssen die Erben bis zur vollständigen Erbauseinandersetzung die Vollstreckung in den Nachlass wegen Ansprüchen aus dem Erbschaftsteuer‑Schuldverhältnis eines Erben dulden. Das Finanzamt muss aber nicht primär in den ungeteilten Nachlass vollstrecken. Es gibt keine gesetzliche Reihenfolge der Vollstreckung. Ebenso wenig muss das Finanzamt umfangreiche Ermittlungen zum Bestand des Nachlasses und zum eigenen Vermögen des Erben anstellen.